Die Strompreisbremse – das Wichtigste auf einen Blick:

Für Privathaushalte und Unternehmen bis 30.000 kWh gilt folgendes:

  • Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto). Jede mehr verbrauchte Kilowattstunde ist mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis zu zahlen.

  • Die Strompreisbremse greift nur dann, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 40 ct/kWh (brutto) liegt, ansonsten zahlen Sie Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

  • Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.

  • Die Monate Januar und Februar werden im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Für Kunden, deren Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt, gelten abweichende Regelungen (siehe Pkt. 2 unter Fragen und Antworten zur Strompreisbremse).

 

Fragen und Antworten zur Strompreisbremse

  • Die Strompreisbremse ist ein Entlastungsinstrument, welches von der Bundesregierung beschlossen wurde, um Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen zu entlasten.

  • Stromkundinnen und Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80% Ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser 80% gilt der vertraglich vereinbarte Preis.

    Stromkundinnen und Stromkunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh Strom im Jahr erhalten 70% Ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen kommen noch hinzu. Basis für die Berechnung der 70% ist der Verbrauch aus dem Jahr 2021. Für jede zusätzlich verbrauchte kWh gilt der vertraglich vereinbarte Preis.

    Rechenbeispiel zur Strompreisbremse (für Privathaushalte und Unternehmen bis 30.000 kWh):
    • 4-Köpfige Famile
    • Stromverbrauch 4.500 kWh / Jahr
    • Bisheriger Strompreis: 30 ct / kWh / neu: 50 ct / kWh

    Monatlicher Abschlag früher: 113 € / Monat
    Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 € / Monat
    Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 € / Monat
    Rückerstattung bei Einsparung von 20%: 450 €
    Rückerstattung bei Einsparung von 30%: 675 €

    Erläuterung:
    Eine 4-köpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat.

    Ihr bisheriger Stromverbrauch lag bei 30 ct/kWh, also 113 € im Monat.
    Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie 188 € im Monat zahlen. Dies wären 75 € mehr als bisher.

    Mit der Strompreisbremse zahlt die Familie monatlich nur 158 € bei gleichbleibendem Stromverbrauch, also 30 € weniger. Denn für 80 % des Jahresverbrauchs sind nur 40 ct/kWh fällig und für die verbleibenden 20% müssen 50 ct/kWh bezahlt werden.

    Hat unsere Beispiel-Familie am Jahresende weniger Strom verbraucht als prognostiziert, bekommt Sie auf der Jahresabrechnung Geld zurück. Hierbei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten kWh mit Ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert.
    Wenn sie also 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 € zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 € niedriger als bisher.

  • Die Strompreisbremse gilt ab März 2023 und greift rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der EU-Beihilferahmen gilt erst einmal bis zum Dezember 2023. Geplant ist jedoch eine Verlängerung der Entlastungszahlungen bis April 2024.

  • Hier wird nach der Art der Abnahmestelle unterschieden:

    Standardlastprofil (SLP) – trifft auf die meisten privaten Haushalte und viele Gewerbebetriebe zu: Hier wird als Basis die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Die Entlastungsmenge ist dann 80% oder 70% (siehe Pkt.2)

    Kunden mit Intelligentem Messsystem (iMs) oder registrierender Leistungsmessung (RLM) an Ihrer Abnahmestelle: Hier wird als Berechnungsgrundlage für die Entlastungsmenge der Verbrauch des Kalenderjahres 2021 verwendet. Die Entlastungsmenge ist dann 80% oder 70% (siehe Pkt.2)

  • Nichts. Die Entlastung erfolgt über den Stromversorger automatisch.

    Im März 2023 bekommen Sie eine rückwirkende Gutschrift in dreifacher Höhe (für Januar, Februar und März).

  • Ihr Stromversorger teilt Ihnen bis spätestens 1. März 2023 die bisherige Abschlags-/ Vorauszahlung mit und die ab März gültige Zahlung mit. Weiterhin teilt er Ihnen die Höhe des Entlastungskontingentes und Ihren persönlichen Entlastungbetrag mit.

    In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden z.B. mit einer Wärmepumpe erhält die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Vermieter(in) die o.a. Mitteilung des Versorgers. Diese müssen dann die Mietparteien entsprechend informieren.

  • Beim Stromversorgerwechsel wird die Rechnung des Vorversorgers benötigt, um das richtige Entlastungskontingent zu berücksichtigen (Menge in kWh).

  • Neue Standardlastprofil-Abnahmestellen (SLP) bekommen vom Netzbetreiber eine neue Jahresverbrauchsprognose erstellt, anhand dieser das Entlastungskontingent bemessen wird.

    Für neue Abnahmestellen mit Intelligentem Messsystem (iMs) oder registrierender Leistungsmessung (RLM) gilt folgendes:

    Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 01.01.2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 01.01.2021 eingerichtete) Abnahmestellen, wird der anzusetzende Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Liegt kein vollständiger Zeitraum vor, wird hochgerechnet auf 12 Monate. Liegen keine 3 vollständigen Monatsverbräuche vor, erfolgt keine Entlastung.

  • Ist die Wärmepumpe oder Ladesäule/Wallbox hinter einer Standardlastprofil-Abnahmestelle (SLP) angeschlossen, so gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft mindestens auf alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Netzbetreibers in Betrieb waren.

    Neue Wärmepumpen und Ladesäulen/Wallboxen müssen dem Netzbetreiber sowieso gemeldet werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber i.d.R. die Jahresverbrauchsprognose anpassen und das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.

    Für neue Wärmepumpen und Ladesäulen/Wallboxen hinter einer iMs- oder RLM-Abnahmestelle gilt die unter Punkt 10 beschriebene Regelung. Um z.B. eine im November eingebaute Wärmepumpe in der laufendenden Heizperiode noch zu entlasten, wurde der 3-Monatszeitraum aus Pkt. 8 auf einen Monat verkürzt.

  • Bei Abnahmestellen, die über ein Standardlastprofil (SLP) bilanziert werden, werden 70 oder 80 Prozent des aktuell vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch entlastet. Die Netzbetreiber können Korrekturen Ihrer Prognose vornehmen, wenn durch Sondereffekte (bspw. Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen) Ihre Verbrauchsprognose zu niedrig ausgefallen ist. Auch können Werte aus 2021 zur Berechnung herangezogen werden.

    Für nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, z.B. größere Industriekunden mit RLM-Zählern wird 2021 als Referenzjahr verwendet.

  • Bei diesen Tarifen und auch bei sog. real-time-pricing-Tarifen wird der monatliche Durchschnittpreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag zu berechnen. Die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit:

    Beispiel: 0-6 Uhr günstiger Tarif, 6-24 Uhr teurer Tarif, der Nacht-Tarif geht zu 6/24 und der Tag-Tarif geht zu 18/24 in den Durchschnitt ein, egal wie viel verbraucht wurde.

  • Priorität der Bundesregierung ist die schnelle und spürbare Entlastung bei den Endverbrauchern. Höherer Verbrauch = höhere Entlastung.

    Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass ab einer bestimmten Einkommensschwelle die Entlastung zu versteuern ist.

  • Die Stromversorger erhalten die gewährten Entlastungen von Ihrem Übertragungsnetzbetreiber erstattet.

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Volker Schmidt
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